Impressum
Die gesetzlichen Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im Internet finden sich nunmehr nicht mehr in § 6 Teledienstegesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), sondern in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Diese Regelungen sollen vor allem für den Internetnutzer bzw. Surfer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Dienst im Internet anbietet, sicherstellen, wodurch auch eine etwaige Rechtsverfolgung im Streitfalle erleichtert wird. Nach den neuen Regelungen gibt es aber klare Ausnahmen bei rein persönlichen oder familiären Webseiten, die unter bestimmten Umständen keiner Impressumspflicht mehr unterliegen. I. Wen trifft die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung? Nach der alten Rechtslage wurde nach Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Das Telemediengesetz (TMG) hebt die komplizierte Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten auf. Es gibt nunmehr nur noch sogenannte "Telemedien". Was sind daher Telemedien? Mit der Zusammenlegung der Vorschriften für Tele- und Mediendienste ergibt sich nur noch die Notwendigkeit der Abgrenzung zum Rundfunk und zur Telekommunikation. So definieren auch die §§ 1 Abs. 1 TMG und 2 Abs.1 S. 2 RStV Telemedien wie folgt: "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste", die also nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Telemedien erstrecken sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die sei es über Abruf- oder Verteildienste elektronisch in Form von Bild-, Text- oder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden. Da die Telekommunikationsdienste aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Rundfunk vom Länderrecht her definiert sind, ist zwingend, dass Telemedien nur über die negative Abgrenzung zu diesen Diensten bestimmt werden können. Folgende Dienste sind danach keine Telemediendienste: der herkömmliche Rundfunk, Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Über- tragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) und Webcasting (ausschließliche Übertragung herkömm- licher Rundfunkprogramme über das Internet). Die bloße Internet-Telefonie (Voice over Internet Protocol - VoIP) fällt ebenfalls nicht unter die Telemediendienste. Während die Bereitstellung eines Internet-Zugangs oder eines E-Mail-Dienstes eine besondere Dienstleistung darstellt, weist das bloße Telefonieren über das Internet keinen äußerlich erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen leitungsgebundenen Telefonie auf. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, der keiner anderen rechtlichen Bewertung als die herkömmliche Sprachtelefonie unterliegt und damit als eine reine TK-Dienstleistung anzusehen ist, die ganz in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht und daher ausschließlich dem TKG zuzuordnen ist. Bei Telemedien handelt es sich beispielsweise um Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z. B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/ Radiotext, Teleshopping), Video auf Abruf, soweit es sich nicht nach Form und Inhalt um einen Fernsehdienst im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) handelt, der also zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist und nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird. Solche Dienste unterliegen der Rundfunkregulierung durch die Län- der. Hierbei orientiert sich die Einordnung an den euro- parechtlichen Vorgaben, die inzwischen durch die Rechtsprechung des EuGH (Mediakabel-Entscheidung, Rechtssache C 89/04 vom 2. Juni 2005, Abl. C 182/16 vom 23. Juli 2005) konkretisiert wurden, Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z. B. Internet-Suchmaschinen) sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails). Diensteanbieter ist dabei nach § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Stellt man demzufolge fest, dass man eine Webseite betreibt, die zu den Telemedien zählt, ist fraglich, wann man einer etwaigen Impressumspflicht unterliegt. 1. Keine Impressumspflicht bei rein persönlichen oder familären Zwecken (§ 5 TMG, § 55 RStV) Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 55 RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Denn in § 55 RStV wird wie folgt negativ formuliert "Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten". Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes. Dennoch wird man z.B. einen Blog eher als einen nicht rein persönlichen oder familiären Telemediendienst ansehen müssen. Denn ein Blog richtet sind aufgrund der Natur der Sache im Internet immer an die Allgemeinheit. Man denke nur mal an die Kommenatierungsfunktion, die wahrlich sehr beliebt ist und eigentlich nie abgeschaltet wird. Denkbar wäre dabei aber, dass die Zugänglichmachung nur gegenüber Familienangehörigen per speziellem Passwort ermöglicht wird und damit eine Impressumspflicht entfallen würde. Dies erscheint aber sehr unpraktikabel und unüblich. 2. Eingeschränkte Impressumspflicht für Telemedien, die über das persönliche oder familiäre hinausgehen (§ 55 RStV) Eine eingeschränkte Impressumspflicht haben Telemedien, die weder privater oder familiärer Natur sind, aber auch nicht geschäftsmäßig betrieben werden (also z.B. keine Werbung beinhalten oder kostenfrei sind). Denn § 55 Abs. 1 RStV regelt, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, nur nachfolgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben: Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Demnach kann hier auf die Telefonnummer und E-Mail-Adresse verzichtet werden. Man sieht jedoch, dass dieser Auffangtatbestand - wie schon bei der alten Rechtslage - kaum gänzlich anonyme Telemediendienste zulässt. Achtung: Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt! Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten. 3. Umfassende Impressumspflicht für Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien (§ 5 TMG) Nach § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen (dazu mehr unten) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Was bedeutet daher geschäftsmäßig? Dieser Begriff war früher in § 6 TDG auch enthalten und sehr umstritten. So galt die Impressumspflicht nach der alten Regelunglage nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten worden. Die Gesetzesbegründung zum § 5 TMG sieht jetzt keine reine Nachhaltigkeit mehr vor, sondern dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt dabei nach der Gesetzesbegründung eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Ohne einen wirtschaftlichen Hintergrund bzw. eine Gegenleistung, unterliegt nunmehr eine Webseite nicht mehr einer umfassenden Impressumspflicht. Es kann aber dennoch noch die obige eingeschränkte Impressumspflicht (unter I. 2.) in Betracht kommen. Problematisch ist jedoch, wie dieser wirtschaftliche Hintergrund beschaffen sein muss und ob z.B. eine kostenfreie Unternehmenshomepage nur eine eingeschränkte Impressumspflicht hat. Aufgrund der Darstellung des Unternehmens, die von der Natur der Sache her auch wirtschaftliche Hintergründe haben wird, wie die allgemeine Außendarstellung des Unternehmens und die Ermöglichung der Information über das Unternehmen, so dass auch hier trotz der Unentgeltlichkeit eine umfassende Impressumspflicht nach § 5 TMG anzunehmen wäre. Daher sollten Unternehmen auch auf ihren kostenfreien Homepages ein Impressum mit den unten aufgeführten weitergehenden Informationen, insbesondere unter Angabe der Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. Registernummer, führen. Wenn sich eine Webseite durch Werbebanner und -anzeigen finanziert, besteht definitiv auch nach der neuen Regelung immer eine umfassende Impressumspflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, wie hoch der Gewinn ist oder ob dieser nur zur Kostendeckung verwendet wird. 4. Noch umfassendere Impressumspflicht für Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 55 Abs. 2 RStV) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Abs. 2 RStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Fragt sich zuletzt noch, was ist überhaupt ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot? Der Gesetzeswortlaut spricht lediglich von "Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben werden". Ob dadrunter auch ein Blog zu sehen ist, ist fraglich. Dies wird man bejahren können, wenn zum Beispiel Pressemitteilungen im Blog veröffentlicht werden und/oder eine Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung gewollt ist. Gerade letzteres ist meines Erachtens bei sehr vielen Blogs der Fall. Webseiten und Artikel, die aber rein wissenschaftlicher Natur sind, fallen nicht unter den Begriff "journalistisch-redaktionell". II. Was gehört ins Impressum? Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 5 TMG und § 55 RStV bejaht wird, sind folgende Angaben auf der Homepage zu machen: 1. Name und Anschrift des Diensteanbieters § 5 Abs. 1 Nr 1 TMG sagt dazu wörtlich: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen bei Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG) die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten. Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Personengesellschaften der Sitz. Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt. 2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme § 5 Abs. 1 Nr 2 TMG sagt dazu wörtlich: Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post die E-Mail-Adresse (nach § 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben) die Telefonnummer* / Faxnummer (letztere soweit vorhanden) *Hinweis: Vgl. hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer das Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03. Nach einer anderen Auffassung ist jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Eine 0190-Nummer als Telefonnummer soll aber nach einer Auffassung in der Literatur durchaus ausreichen und damit sogar ggf. geeignet sein, den Telefonkontakt geringer zu halten. 3. Angaben zur Aufsichtsbehörde Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. bei Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern) 4. Register und Registernummer Bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht München; HRB 1234), vgl. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG. 5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. NEU: Es muss auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn man diese nach § 139c der Abgabenordnung besitzt. Hinweis: Die Steuernummer muss hingegen nicht ins Impressum aufgenommen werden. 6. Berufsspezifische Angaben Bei den Freiberuflern, deren Berufsausübung und bezeichnung besonders geregelt sind, müssen weitere Angaben gemacht werden.Insbesondere bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und Steuerberatern sind daher noch Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,zu machen. Dies wird in § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG geregelt und ist auch den ersten Blick nicht sehr verständlich dargestellt. 7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. 8. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Abs. 2 RStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. III. Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" platzieren Wie sollen die obigen Angaben im Internet platziert werden? Nach § 5 Abs. 1 TMG haben die Diensteanbieter die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Formulierung entspricht dabei exakt den alten Regelungen. Dabei sind unter anderem nachfolgende Punkte durch die Rechtsprechung und Literatur konkretisiert worden:
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